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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Eventworxx

 

I. GELTUNGSBEREICH, BEGRIFFBESTIMMUNG UND VERTRAGSGRUNDLAGE

 

1.      Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen zwischen der Eventworxx, (im Folgenden „fünfdrei“) und ihrem Kunden (im Folgenden „Auftraggeber“).

2.      Vertragssprache ist deutsch. Falls eine englische Übersetzung bereitgestellt wird, geschieht dies nur zu Verständniszwecken. Sollte die englische Version einen anderen Inhalt haben, geht die deutsche Version vor.

3.      Diese Bedingungen gelten unabhängig davon, ob der Auftraggeber den Auftrag in eigenem Namen für eigene Rechnung, in eigenem Namen für fremde Rechnung oder in fremdem Namen für fremde Rechnung erteilt.

4.      Diese Bedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Vereinbarungen zwischen Eventworxx und ihrem Auftraggeber, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.

5.      Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn Eventworxx ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn Eventworxx auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.

 

 

II. VERTRAGSSCHLUSS

 

1.      Es besteht kein Anspruch auf Abschluss eines Vertrages. Die von Eventworxx z.B. als „Angebot“, „Kostenvoranschlag“, „vorläufiger Kostenrahmen“, „Kostenübersicht“, „Angebotskalkulation“ oder „Grobkostenkalkulation“ bezeichneten Informationen sind stets freibleibend. Offensichtliche Irrtümer, Schreib-, Druck- und Rechenfehler sind für Eventworxx unverbindlich. Liefer- und sonstige Termine sind nur dann verbindlich, wenn sie von Eventworxx ausdrücklich und schriftlich als Fix-Termin bestätigt werden.

2.      Bestellungen oder Aufträge des Auftraggebers kommen durch die Auftragserteilung durch Eventworxx binnen zwei Wochen seit Zugang der Bestellung oder des Auftrags zustande. Die Auftragserteilung durch Eventworxx kann schriftlich oder in Textform (per Fax oder Mail) erfolgen.

3.      Nebenabreden, Änderungen oder Ergänzungen zu bestehenden Verträgen mit dem Auftraggeber oder einem Dienstleister bedürfen ebenfalls der Bestätigung in Schrift- oder Textform.

4.      Die Übernahme organisatorischer Aufgabenmacht Eventworxx in keinem Fall zum Veranstalter, Veranstalter bleibt der Auftraggeber.

 

 

III. BEAUFTRAGUNG VON DRITTEN

 

1.      Eventworxx ist berechtigt, für die Durchführung eines Projekts und die Erbringung des vereinbarten Leistungsumfangs Verträge mit Dritten abzuschließen. Dies gilt z.B. für die Anmietung von Räumen, den Abschluss von Bewirtungs- und Beherbergungsverträgen sowie den Abschluss von Verträgen über die Erbringung von Entertainmentleistungen mit Künstlern, Musikern etc. Die Auswahl Dritter obliegt allein Eventworxx. Der Auftraggeber ist den Dritten gegenüber nur nach vorheriger Absprache mit Eventworxx weisungsbefugt. Die Beauftragung von Dritten erfolgt, soweit nichts anderes vereinbart ist, im Namen und auf Rechnung von Eventworxx. Eventworxx ist nicht verpflichtet, den Inhalt der Vereinbarungen mit Dritten gegenüber dem Auftraggeber offenzulegen.

2.      Sollte der beauftragte Dritte an der Leistungserbringung verhindert sein, ist Eventworxx berechtigt, anstelle dessen einen anderen zu beauftragen. Mögliche Mehrkosten sind vom Auftraggeber zu tragen.

3.     Sollten die Leistungen Dritter aufgrund höherer Gewalt oder einem anderen von Eventworxx nicht zu vertretenden Grund ganz oder teilweise nicht oder nicht rechtzeitig erbracht werden können (Nichtverfügbarkeit der Leistung), ist Eventworxx ganz oder teilweise zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Eventworxx wird den Auftraggeber über eine Nichtverfügbarkeit unverzüglich informieren. Ein Anspruch auf Erstattung vom Auftraggeber bereits erbrachter Gegenleistungen besteht nur, soweit Eventworxx dem Auftraggeber nicht alternative Leistungen vergleichbarer Art und Umfang anbietet, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessengeeignet sind, die erwartete Leistung zu gewährleisten. Die Erstattung wird Eventworxx unverzüglich vornehmen. Die Erstattung bestimmt sich nach dem Umfang der Minderleistung unter Berücksichtigung der von Eventworxx zum Zwecke der Erbringung der Leistungen bereits getätigten Aufwendungen. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers bestehen nicht.

4.     Der Auftraggeber trägt gegen Nachweis sämtliche Auslagen und im Rahmen der Vertragsdurchführung anfallenden Kosten Dritter. Für die Abwicklung von Aufträgen mit Dritten berechnet Eventworxx eine Handling Fee, deren Höhe sich – soweit nicht anders vereinbart – aus den am Tage der Ausführung gültigen Berechnungssätze von Eventworxx ergibt.

 

 

IV. PREISE, HONORAR, VORSCHUSS

 

1.      Alle Preise und Preisangaben verstehen sich, auch ohne ausdrückliche Bezeichnung, als solche netto in EURO, exklusive der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer oder sonstigen anfallenden Steuern sowie Versicherungs-oder Versandkosten, die jeweils gesondert ausgewiesen werden.

2.      Soweit Eventworxx nachträglich mit einer inländischen oder ausländischen Steuerzahllast oder sonstigen Abgaben belastet wird, ist der Auftraggeber zur Erstattung dieses Betrags verpflichtet.

3.      Die von f Eventworxx genannten Preise haben nur bei ungeteilter Bestellung Gültigkeit. Eine Herauslösung/Streichung von Leistungen oder Produkten nach Auftragsbestätigung führt nicht automatisch zu einer Preissenkung.

4.      Eventworxx ist berechtigt, etwaige Preiserhöhungen der Hersteller oder Lieferanten oder Lohnerhöhungen an den Auftraggeber weiterzugeben.

5.      Verzögert sich der Beginn oder Fortgang der Leistungserbringung aus Gründen, die nicht von Eventworxx zu vertreten sind, so ist Eventworxx berechtigt, einen hierdurch eingetretenen Mehraufwand sowie bereitgestellte Kapazitäten gesondert zu berechnen. Maßgebend sind dann die am Tage der Ausführung gültigen Berechnungssätze von Eventworxx.

6.      Im Angebot nicht veranschlagte Leistungen, die auf Verlangen des Auftraggebers ausgeführt werden oder aber Mehraufwendungen, die bedingt sind durch unrichtige Angaben des Auftraggebers, nicht termin- oderfachgerechte Vorleistungen des Auftraggebers oder sonstiger Dritter, soweit diese nicht Erfüllungsgehilfen von Eventworxx sind, werden dem Auftraggeber zusätzlich in Rechnung gestellt.

7.      Die Einholung erforderlicher behördlicher Gestattungen, Konzessionen oder sonstiger Genehmigungen ist nur dann Bestandteil des Angebots, wenn dies ausdrücklich aufgeführt ist. Gleiches gilt für die Zollformalitäten bei Lieferungen ins Ausland.

8.      Soweit schriftlich nichts anderes vereinbart ist, trägt der Auftraggeber alle eventuellen Verpackungs- sowie Entsorgungskosten.

9.      Eventuell entstehende GEMA-Gebühren, Gebührensonstiger Verwertungsgesellschaften und Künstlersozialversicherungsabgaben(KSK) sowie Energie-, Wasser- und Kosten für die ausreichende Versicherung trägt der Auftraggeber.

10.  Eventworxx darf angemessene Vorschusszahlungen in Rechnung stellen. Zinsen werden hierfür nicht vergütet.

11.  Rechnungen und Vorschussrechnungen sind, sofern nichts anderes unter Einhaltung der Schrift- oder Textform vereinbart wurde, sofort fällig.

12.  Auch ohne Rechnungsstellung wird bei einer Auftragssumme bis € 30.000,00 mit Vertragsschluss eine Anzahlung in Höhe von 50 % der vereinbarten Gesamtvergütung sofort und ohne Abzug fällig. Gleiches gilt bei einer Auftragssumme über € 30.000,00 für eine erste Anzahlung in Höhe von 50 % der vereinbarten Gesamtvergütung mit Vertragsschluss sowie in Höhe weiterer 30 % vier Wochen vor der Veranstaltung oder der geplanten Abnahme.

13.  fünfdrei ist zur weiteren Leistungserbringung nicht verpflichtet soweit der Auftraggeber mit der Zahlung eines fälligen Vorschusses oder einer fälligen Anzahlung in Verzug ist.

 

 

V. LIEFERUNG, TRANSPORT UND ABNAHME

 

1.      Ist für den Beginn der Ausführung bzw. die Fertigstellung keine ausdrückliche Frist vereinbart, so gilt der genannte Fertigstellungs-/Liefertermin nur annähernd. Abbildungen und Beschreibungen (o.ä.) von Eventworxx in Prospekten, im Internet und sonstigen Beschreibungen dienen lediglich der Illustration und sind nur „Näherungsangaben“. Eine Gewähr für die Einhaltung wird nicht übernommen.

2.      Mit vom Auftraggeber nach Vertragsschluss vorgebrachten Änderungen oder Umstellungen der Ausführung verlieren auch fest vereinbarte Ausführungs-/Liefertermine die Verbindlichkeit. Gleiches gilt für von Eventworxx nicht zu vertretenden Behinderungen.

3.      Bei nicht von Eventworxx oder deren Vorlieferanten bzw. Subunternehmern zu vertretender Störungen im Geschäftsbetrieb (wie insbesondere höherer Gewalt, Streik, Aussperrung o.ä) verlängert sich die Liefer-/Fertigstellungsfrist entsprechend. Wird aufgrund der genannten Störungen die Vertragserfüllung unmöglich, sind beide Parteien zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Eventworxx hat in diesem Falle Anspruch auf Vergütung der bis dahin erbrachten Leistungen, wobei zu den erbrachten Leistungen auch Ansprüche Dritter zählen, die Eventworxx im Vertrauen auf die Durchführung des Vertrages beauftragt hat.

4.      Die Erzeugnisse und (Liefer-) Gegenstände von Eventworxx werden stets auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers transportiert, wenn nichts anderes vereinbart ist. Sofern keine besondere Anweisung vorliegt, bestimmt Eventworxx den Versand nach ihrem Ermessen. Gewünschte oder von Eventworxx für erforderlich gehaltene Verpackung wird gesondert in Rechnung gestellt.

5.      Jede Gefahr geht, soweit nichts anderes vereinbart ist, auf den Auftraggeber über, wenn die Güter den Betrieb von Eventworxx verlassen, ansonsten wenn sie dem Auftraggeber zur Verfügung gestellt werden. Dies gilt auch in den Fällen, in denen frachtfreie Lieferung vereinbart ist.

6.      Gegenstände des Auftraggebers, die bei der Leistungserbringung Verwendung finden sollen, müssen vom Auftraggeber zum vereinbarten Termin frei Verwendungsstelle angeliefert werden. Eventworxx ist zur Rücklieferung solcher Gegenstände nicht verpflichtet. Wird Eventworxx vom Auftraggeber mit der Rücklieferung beauftragt, so erfolgt diese kostenpflichtig ab Verwendungsort auf Gefahr des Auftraggebers.

7.      Kann die versandbereite Ware aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, nicht zur Auslieferung gebracht oder diesem zur Verfügung gestellt werden, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Ware am Tage der Versandbereitschaft auf den Auftraggeber über. Die Leistungen von Eventworxx gelten nach Zustellung der Versandbereitschaftsanzeige an den Auftraggeber als erbracht.

8.      Sollen Versandgüter oder Exponate des Auftraggebers (mit-) befördert werden, gelten vorstehenden Regelungen entsprechend.

9.      Eine Abnahme bzw. Übergabe erfolgt regelmäßig förmlich und unverzüglich nach Fertigstellung. Der Auftraggeber verpflichtet sich, am Abnahmetermin selbst teilzunehmen oder sich von einem Bevollmächtigten vertreten zu lassen. Es wird ausdrücklich anerkannt, dass in besonderen Fällen auch ein Abnahmetermin eine Stunde vor Veranstaltungsbeginn nicht unangemessen ist.

10.  Hat der Auftraggeber die Leistung oder einen Teil der Leistung ohne vorhergehende förmliche Abnahme in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme mit der Benutzungshandlung als erfolgt, soweit nicht zuvor Mängel gerügt werden, die der Abnahme entgegenstehen.

11.  Besteht die Leistung in der Planung und/oder Durchführung von Veranstaltungen, erfolgt die Abnahme regelmäßig anlässlich von Generalproben bzw. Probeläufen. Dies gilt nicht für Planungsleistungen, die mit ihrem Zugang beim Auftraggeber als fertiggestellt und abnahmefähig gelten.

 

 

VI. MIETWEISE ÜBERLASSUNG

 

1.     Sind Gegenstände von Eventworxx oder deren Erfüllungsgehilfen und Lieferanten dem Auftraggeber leih- oder mietweise überlassen worden, so hat auf Wunsch von Eventworxx unmittelbar nach Messe- oder Veranstaltungsbeendigung eine förmliche Rückgabe des Mietgegenstandes zu erfolgen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, am Rückgabetermin teilzunehmen oder sich von einem Bevollmächtigten vertreten zulassen.

2.     Leih-bzw. mietweise überlassene Gegenstände hat der Auftraggeber pfleglich zu behandeln und unverzüglich nach Beendigung der Veranstaltung zurückzugeben.

3.     Rückgabebestätigungen von Eventworxx erfolgen stets nur unter Vorbehalt einer konkreten Überprüfung.

4.     Mietgebühren werden, soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, nach Kalendertagen berechnet. Als Mietbeginn gilt der Tag der Übergabe, als Mietende der Tag der Rückgabe der Mietsache. Soweit eine verspätete Rückgabe der Mietsache vom Auftraggeber zu vertreten ist, wird für jeden weiteren Tag die volle Mietgebühr eines Tages geschuldet.

5.     Eventworxx ist berechtigt, für die Dauer der mietweisen Überlassung von Gegenständen eine angemessene Kaution zu verlangen. Die Kaution wird nicht verzinst. Im Falle der Beschädigung oder des Verlustes der Mietsache, ist Eventworxx berechtigt den vollen Wiederbeschaffungswert zu berechnen.

6.     Eine Untervermietung oder Weitergabe der gemieteten Sachen, die nicht vertragsgemäß notwendig ist, ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von Eventworxx zulässig. § 540 Absatz 1 Satz 2 BGB ist ausgeschlossen.

7.     Bei kostenloser Überlassung von Materialen und Equipment gelten die Regelungen zur Miete entsprechend.

8.     Der Auftraggeber haftet gegenüber Eventworxx für alle ihm leih- und mietweise überlassenen Gegenstände einschließlich eines Ausstellungsstandes insgesamt bis zur Höhe der Wiederherstellungskosten oder des Neuanschaffungswertes (bei Zerstörung und Verlust). Näheres ergibt sich aus Ziff. VI. und XI.

 

 

 

 

 

 

VII. MÄNGELHAFTUNG

 

1.      Sollten die Leistungen mit Mängeln behaftet sein, so ist Eventworxx nach ihrer Wahl zur Nachbesserung oder ggf. zur Neulieferung berechtigt. Eventworxx steht die Ersatzlieferung jederzeit offen. Die Gewährleistungsrechte setzen voraus, dass der Auftraggeber seinen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Die Art und Weise der sachgerechten Nachbesserung liegt im Ermessen von Eventworxx. Ist eine Leistung von Eventworxx aufgrund eines Mangels nachzubessern, so ist das Fehlschlagen der Nachbesserung erst nach dem dritten Nachbesserungsversuch gegeben. Nimmt Eventworxx das Nachbesserungsrecht nicht oder nicht in angemessener Zeit in Anspruch oder bei Fehlschlagen der Nachbesserung kann der Auftraggeber die Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder die Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt)verlangen. Das Recht auf Rücktritt steht dem Auftraggeber nicht bei unerheblichen Mängeln oder Pflichtverletzungen zu.

2.      Eine etwaige Mängelrüge hat unverzüglich und schriftlich nach Entdeckung des Mangels zu erfolgen.

3.      Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche des Auftraggebers gegen Eventworxx beträgt ein Jahr, gerechnet ab Gefahrübergang. Die vorstehenden Beschränkungen gelten nicht für Ansprüche auf Schadens- oder Aufwendungsersatz, die auf grober Fahrlässigkeit, Vorsatz oder der Verletzung von Vertragspflichten, deren ordnungsgemäße Erfüllung die Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglichen und auf deren Erfüllung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf, (im Folgenden: „Kardinalpflichten“) beruhen. Sie gelten auch nicht, soweit Schadens- oder Aufwendungsersatzansprüche wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Ansprüche auf Grundlage des Produkthaftungsgesetzes betroffen sind. Soweit fahrlässig eine Kardinalpflichtverletzt wird, ist die Haftung von Eventworxx der Höhe nach auf solche Schäden und Aufwendungen beschränkt, die in typischer Weise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind. Soweit nicht ausdrücklich schriftlich erklärt, stellen Produktbeschreibungen, Muster oder Präsentationen keine Garantieerklärungen oder Eigenschaftszusicherungen dar.

4.      Noch ausstehende Teilleistungen oder gerügte Mängel werden von Eventworxx schnellstmöglich nachgeholt bzw. behoben. Sofern sie die Hauptleistungen von Eventworxx nicht wesentlich beeinträchtigen, berechtigen sie nicht zur Verweigerung der Abnahme.

5.      Eventworxx haftet nicht für mangelhafte Leistungen oder Lieferungen von Fremdbetrieben, die auf Weisung des Auftraggebers in ein Projekt einbezogen werden, sofern sich Eventworxx keine vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung von Sorgfalts- oder Überwachungspflichten zuschulden kommen lässt.

 

 

VIII. AUFRECHNUNG, ÜBERTRAGUNG

 

1.      Eine Aufrechnung oder die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes durch den Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen erfolgen.

2.      Die Rechte des Auftraggebers aus diesem Vertragsverhältnis sind nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von Eventworxx übertragbar.

 

 

 

 

 

 

IX. VERSICHERUNG

 

1.     Der Auftraggeber ist verpflichtet, eine ausreichend dimensionierte Veranstaltungshaftpflichtversicherung abzuschließen und Eventworxx auf Verlangen nachzuweisen.

2.     Für vom Auftraggeber veranlasste oder durchgeführte Transporte, wird das Versandgut nur auf ausdrückliche Anweisung und Kosten des Auftraggebers in Höhe des Neubeschaffungswertes versichert.

3.     Offenkundige Transportschäden sind Eventworxx unverzüglich zu melden. Bei Speditionsversand sind offenkundige Schäden sofort auf dem Frachtbrief zu vermerken, bei Bahntransport muss eine Bescheinigung der Bahn über den Schaden verlangt und an Eventworxx übersandt werden. Ansprüche gegen das Transportunternehmen werden auf Verlangen an Eventworxx abgetreten.

4.     Von Eventworxx aufgrund schriftlicher Bestätigung zur Einlagerung übernommenes Gut des Auftraggebers wird von Eventworxx nur auf ausdrückliche Anweisung des Auftraggebers und dessen Kosten abgeschlossen. Jede Gefahr geht, soweit nichts anderes vereinbart ist, auf den Auftraggeber über.

 

 

X. EIGENTUMSVORBEHALT

 

1.     Sämtliche zu übereignenden Liefergegenstände und Leistungsergebnisse bleiben bis zur vollständigen Erfüllung aller Verbindlichkeiten aus dem Vertragsverhältnis zwischen den Parteien Eigentum Eventworxx.

2.     Ohne ausdrückliche Zustimmung von Eventworxx ist der Auftraggeber zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware oder einer etwaigen Be- oder Verarbeitung nicht berechtigt. Unabhängig davon tritt der Auftraggeber Forderungen aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware schon jetzt in Höhe des Faktura-Endbetrages (Wert der Lieferung einschließlich Umsatzsteuer) an Eventworxx ab. Eventworxx nimmt diese Abtretung an.

 

 

XI. VERWERTUNGS- UND NUTZUNGSRECHTE

 

1.     Sämtliche von Eventworxx oder von ihr beauftragten Dritten erstellte Angebote, Konzepte, Entwürfe, Zeichnungen, Fertigungs- und Montageunterlagen, Gestaltungen, Präsentationen, Logos, Pläne, Grafiken, Ideen, Texte, Fotos, Druckvorlagen, Filmmaterial und sonstige Unterlagen sind und bleiben im Eigentum von Eventworxx und zwar auch dann, wenn sie dem Auftraggeber übergeben worden sind. Sie sind seitens des Auftraggebers als Geschäftsgeheimnisse im Sinne des § 2 Nr. 1 GeschGehG zu werten, als deren Inhaber der Auftraggeber infolge der Übergabe gemäß § 2 Nr. 2 GeschGehG anzusehen ist.

2.     Der Auftraggeber verpflichtet sich, jede nicht genehmigte Verwertung in sämtlichen Formen zu unterlassen, insbesondere die Vervielfältigung und Verbreitung, die Vornahme von Änderungen, die Weitergabe an Dritte oder den unmittelbaren oder mittelbaren Nachbau. Der Auftraggeber hat insbesondere das Offenlegungsverbot des§ 4 Abs. 2 GeschGehG zu wahren.

3.     Sofern eine Übertragung von Nutzungs- und Verwertungsrechten vereinbart wurde, tritt diese erst mit der vollständigen Erfüllung aller Verbindlichkeiten aus dem Vertragsverhältnis zwischen den Parteien in Kraft. Eine Übertragung von Nutzungsrechten über diejenigen hinaus, die zur Erfüllung des Vertrages erforderlich sind, bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung, unabhängig davon, ob gewerbliche Schutzrechte oder Urheberrechte bestehen oder nicht

4.     Erhält Eventworxx nach der Teilnahme an einer Präsentation keinen Auftrag, so verbleiben Eventworxx alle Rechte an den von Eventworxx bis dahin erbrachten Leistungen. Der Auftraggeber ist in diesem Fall insbesondere nicht berechtigt, die Präsentation, das Veranstaltungskonzept mit den kreativen und technischen Teilen, konzeptionelle Ideen, Entwürfen o.ä. vollständig oder teilweise zu verwenden. Geschieht dies gleichwohl, ist der Auftraggeber Eventworxx zum Schadensersatz verpflichtet. Von Eventworxx dem Auftraggeber für die Präsentation übergebene Unterlagen sind unverzüglich zurückzugeben; nicht physische Leistungen sind unverzüglich zu löschen. Ein Zurückbehaltungsrecht besteht nicht.

5.     Es wird vermutet, dass der Auftraggeber gegen die Verpflichtungen nach diesem Abschnittverstoßen hat, wenn er Ausstellungen oder Veranstaltungen durchführt, die im Wesentlichen mit den Planungen und Konzepten von Eventworxx übereinstimmen. Es bleibt dem Auftraggeber unbenommen, den gegenteiligen Nachweis zu führen.

6.     Werden vom Auftraggeber Materialien oder Unterlagen zur Erbringung der Leistungen übergeben, so übernimmt der Auftraggeber die Gewähr dafür, dass durch die Herstellung und Lieferung der nach seinen Unterlagen erbrachten Leistungen Schutzrechte oder Urheberrechte Dritter nicht verletzt werden. Eventworxx ist nicht verpflichtet nachzuprüfen, ob die vom Auftraggeber ausgehändigten Angaben und Unterlagen Schutzrechte Dritter verletzen. Der Auftraggeber stellt Eventworxx von sämtlichen aus einer Verletzung solcher gewerblichen Schutzrechte oder Urheberrechte entstehenden Ansprüchen frei.

7.     Eventworxx ist berechtigt, unter Beachtung der Persönlichkeitsrechte sowie der datenschutzrechtlichen Belange der Gäste und Rechte Dritter, die Veranstaltung in Bild und Ton aufzuzeichnen. In jedem Fall ist Eventworxx berechtigt, Aufnahmen zu Dokumentations- und Beweiszwecken zu fertigen. Ferner ist Eventworxx berechtigt, diese Aufzeichnungen nebst Hintergrundinformationen über das Projekt zum Zwecke der Eigen-PR zu verwenden. Hierbei dürfen Auftraggeber, Logos und Informationen zur Veranstaltung uneingeschränkt als Referenz genutzt werden, sollte keine anderweitige Vereinbarung vorliegen.

8.     Sofern von Eventworxx gewünscht, ist der Auftraggeber bei allen Veröffentlichungen verpflichtet, Eventworxx zu benennen.

 

XII. HAFTUNG

 

1.      Eventworxx übernimmt keinerlei Haftung für Schäden gleich welcher Art, die durch Besucher / Gäste einer Veranstaltung verursacht werden. Schwund, Glasbruch und evtl. Kosten, die durch die Beschädigung des Geländes, der Räume oder unterirdischer Leitungen durch die Installation von Bühnen, Messeständen, Zelten etc. entstehen, gehen zu Lasten des Auftraggebers. Gleiches gilt bei der Beschädigung von durch Eventworxx angemieteten Equipments.

2.      Die Haftung von Eventworxx für Schäden und Aufwendungen, die auf einfacher Fahrlässigkeit beruhen, ist ausgeschlossen, soweit die Ansprüche nicht auf der Verletzung von Vertragspflichten beruhen, deren ordnungsgemäße Erfüllung die Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglichen und auf deren Erfüllung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf (im Folgenden: „Kardinalpflichten“), oder Ansprüche wegen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit betroffen sind. Ansprüche, die ihre Grundlage im Produkthaftungsgesetz finden, bleiben ebenfalls unberührt.

3.      Soweit fahrlässig eine Kardinalpflicht verletzt wird, ist die Haftung von Eventworxx der Höhe nach auf solche Schäden und Aufwendungen beschränkt, die in typischer Weise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind.

4.      Eventworxx haftet nicht für Schäden, die durch die Nichteinhaltung von durch den Auftraggeber erteilten Instruktionen verursacht werden.

5.      Wird im Rahmen einer Veranstaltung die Möglichkeit zur Teilnahme an sportlichen Aktivitäten angeboten, wird auf die in der Natur der Sache liegenden üblichen Gefahren hingewiesen. Die Teilnahme an solchen Aktivitäten erfolgt auf eigene Gefahr. Jeder Teilnehmer hat seinen Gesundheitszustand vorher zu überprüfen bzw. ggf. (fach-)ärztlich überprüfen zulassen und/oder bei sich abzeichnenden medizinischen Problemen umgehend die Veranstaltung selbstständig abzubrechen. Eventworxx und die involvierten Leistungsträger haften nur dafür, dass sie die der Aktivität innewohnende Gefahr nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig erhöhen.

6.      Soweit die Schadensersatzhaftung der Eventworxx ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von Eventworxx.

 

 

XIII. VERTRAGSBEENDIGUNG

 

1.     Der Auftraggeber ist jederzeit zur Kündigung des Vertrages berechtigt. Eine kostenfreie Kündigung oder Stornierung ist nach Vertragsschluss nicht mehr möglich. Sowohl die Kündigung als auch die Stornierung bedarf der Schrift- oder Textform (Fax oder Mail).

2.     Kündigt oder storniert der Auftraggeber den Vertrag, ohne dass Eventworxx hierfür einen wichtigen Grund gegeben hat, besteht zugunsten Eventworxx ein Wahlrecht:

a.     Eventworxx macht entweder einen Anspruch auf die volle Vergütung der bis zur Kündigung oder Stornierung erbrachten Leistungen inkl. der Aufwendungen von fünfdrei geltend, von dem die aufgrund der vorzeitigen Vertragsbeendigung ersparten Kosten in Abzug gebracht werden.

b.        Alternativ macht Eventworxx folgende pauschalisierte Rücktrittskosten geltend:

-         bis drei Monate vor Veranstaltungsbeginn 30 % des vereinbarten Honorars

-         bis zwei Monate vor Veranstaltungsbeginn 50 % des vereinbarten Honorars

-         bis einen Monat vor Veranstaltungsbeginn 75 % des vereinbarten Honorars

-         bis zwei Wochen vor Veranstaltungsbeginn 90 % des vereinbarten Honorars

ab einer Woche vor Veranstaltungsbeginn 100 % des vereinbarten Honorars

Berechnungsgrundlage ist das mit dem Auftraggeber vereinbarte Honorar zzgl. USt. von dem die aufgrund der vorzeitigen Vertragsbeendigung ersparten Kosten in Abzug gebracht werden. Dem Auftraggeber bleibt unbenommen den Nachweis zu führen, dass im Zusammenhang mit der vorzeitigen Vertragsbeendigung keine oder geringere Kosten entstanden sind, als die von der Eventworxx in der Pauschale ausgewiesenen Kosten.

3.     Im Falle der vorzeitigen Vertragsbeendigung durch den Auftraggeber sind Eventworxx alle bis zum Zeitpunkt der Vertragsbeendigung im Zusammenhang mit dem Vertrag angefallenen Kosten (Stornogebühren etc.) sowie Ansprüche Dritter, die Eventworxx im Vertrauen auf die Durchführung des Vertrages beauftragt hat, von dem Auftraggeber zu ersetzen.

4.     Beide Vertragsparteien sind berechtigt, den Vertrag bei Vorliegen eines wichtigen Grundes fristlos zu kündigen. Voraussetzung dafür ist, dass zuvor eine entsprechende schriftliche Aufforderung zur Beseitigung des wichtigen Grundes in angemessener Frist erfolgt und die Frist fruchtlos verstrichen ist. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn eine Vertragspartei ihren vertraglichen Verpflichtungen nachhaltig oder gröblich verletzt hat. Dies ist insbesondere dann gegeben, wenn durch die Leistungserbringung ein bei Vertragsabschluss noch nicht absehbarer Schaden am Image von Eventworxx entstehen kann. Kündigt Eventworxx, können diese bereits erbrachten Leistungen berechnen, wobei zu dem geschuldeten Honorar auch Ansprüche Dritter zählen, die Eventworxx im Vertrauen auf die Durchführung des Vertrages beauftragt hat. Die Geltendmachung von weiteren Schäden bleibt Eventworxx vorbehalten.

 

 

XIV. HÖHERE GEWALT

 

1.     In Fällen höherer Gewalt ist die hiervon betroffene Vertragspartei für die Dauer und den Umfang der Auswirkungen von der Verpflichtung zur Lieferung oder Abnahme befreit. Höhere Gewalt ist jedes außerhalb des Einflussbereiches der jeweiligen Vertragspartei liegende Ereignis, durch das sie ganz oder teilweise an der Erfüllung seiner Verpflichtung gehindert wird, einschließlich Feuerschäden, Überschwemmungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrung sowie nicht von ihr verschuldeter Betriebsstörungen, Seuchen, Pandemien oder behördliche Verfügungen. Versorgungsschwierigkeiten und andere Leistungsstörungen auf Seiten der Vorlieferanten des Auftraggebers gelten nur dann als höhere Gewalt, wenn der Vorlieferant seinerseits durch ein Ereignis gemäß Ziffer XIII. Abs. 1 an der Erbringung der ihm obliegenden Leistung gehindert ist.

2.     Die betroffene Vertragspartei wird der anderen Vertragspartei unverzüglich den Eintritt sowie den Wegfall der höheren Gewalt anzeigen und sich nach besten Kräften bemühen, die höhere Gewalt zu beheben und in ihren Auswirkungen so weit wie möglich zu beschränken.

3.     Führt höhere Gewalt zu einer Absage, einem Abbruch oder einer Unterbrechung einer Veranstaltung oder einzelner vertragsgemäßer Leistungen, ist Eventworxx berechtigt, die bis dahin angefallenen Kosten und erbrachten Leistungen ersetzt bzw. vergütet zu verlangen.

4.     Soweit sich ein Nachunternehmer gegenüber Eventworxx auf höhere Gewalt berufen kann und dieser die im Nachunternehmerverhältnis geschuldete Leistung deshalb nicht ausführt, wird Eventworxx von ihrer Leistungspflicht gegenüber dem Auftraggeber frei. Eventworxx wird sich in diesem Fall um geeignete Ersatzleistungen bemühen, wobei sich die Vertragsparteien über hierdurch verursachte etwaige Mehrkosten verständigen werden.

5.     Im Fall erforderlicher Maßnahmen zur Eindämmung der COVID-19 SARS-CoV-2 Pandemie oder einer vergleichbaren Pandemiesituation sind diesbezüglich entstehende (Mehr-)Kosten nicht Vertragsbestandteil, sondern werden gesondert vergütet.

 

 

XV. KREDITGRUNDLAGE

 

1.     Voraussetzung der Leistungspflichten von Eventworxx ist die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers. Hat der Auftraggeber über die seine Kreditwürdigkeit bedingenden Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht, seine Zahlungen eingestellt oder wird nach Abschluss des Vertrages für Eventworxx erkennbar, dass die (weitere) Erfüllung des Vertrages durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Auftraggebers gefährdet wird, ist Eventworxx berechtigt, die Erbringung von Vorleistungen aus diesem Vertrag zu verweigern bis die entsprechende Gegenleistung von dem Auftraggeber bewirkt wird. Eventworxx kann in diesen Fällen Vorkasse oder anderweitig geeignete Sicherstellung des Vergütungsanspruchs verlangen. Kommt der Auftraggeber diesem Begehren nicht nach, kann Eventworxx den Vertrag aus wichtigem Grund nach Ziffer XII. kündigen oder vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz verlangen. Hinsichtlich der Höhe gilt die Regelung nach Ziffer XII.

2.     Ist der Auftraggeber zahlungsunfähig oder überschuldet, wird über sein Vermögen die Eröffnung des Insolvenz- oder Vergleichsverfahrens beantragt oder ein solches eröffnet, ist Eventworxx ohne Setzung einer Nachfrist berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten oder fristlos zu kündigen.

3.     Kündigt Eventworxx oder tritt sie nach den obenstehenden Regelungen zurück, kann Eventworxx von dem Auftraggeber Schadensersatz statt der Leistung oder Aufwendungsersatz fordern.

 

 

 

XVI. AUSWAHL DRITTUNTERNEHMEN

 

1.     Eventworxx ist frei in der Wahl ihrer Drittunternehmen und ist nicht verpflichtet, Angebote, Rechnungen, Namen oder andere Details und Unterlagen dem Auftraggeber gegenüber offenzulegen.

2.     Bei Vorgabe von Drittunternehmen durch den Auftraggeber geht die Gefahr der nicht vertragsgerechten Leistungserfüllung auf den Auftraggeber über. Mangelhafte oder ausbleibende Leistungen können nicht bei Eventworxx geltend gemacht werden.

 

 

XVII. GEHEIMHALTUNG UND DATENSCHUTZ

 

1.     Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle ihm von Eventworxx mitgeteilten und/ oder bekannt werdenden Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse und als vertraulich bezeichnete Informationen geheim zu halten.

-         Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind alle auf ein Unternehmen bezogenen Tatsachen, Umstände und Vorgänge, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat.

-         Dies gilt insbesondere für das vereinbarte Honorar sowie für Vorgänge, Daten oder sonstige Fakten aus dem Geschäftsbereich der Kunden Eventworxx. Die Schweigepflicht gilt auch für die Zeit nach Beendigung des Auftrages und auch dann, wenn es nicht zur Ausführung des Auftrags kommt.

-         Der Auftraggeber darf Aufnahmen oder Exemplare der vertraglichen Leistung nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von Eventworxx zu eigenen oder fremden Werbezwecken verwenden. Dem Auftraggeber ist es untersagt, Aufnahmen, Abbildungen oder Projektbeschreibungen Dritten zugänglich zu machen oder zu veröffentlichen.

2.     Der Auftraggeber hat diese Geheimhaltungsverpflichtung seinen mit der Ausführung des Auftrages befassten Mitarbeitern, Vertrags- und Kooperationspartnern, Mitgesellschaftern und/oder Mitgeschäftsführern sowie sonstigen eingeschalteten Dritten aufzuerlegen.

3.     Die Parteien beachten die Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG). Die Datenschutzerklärung von Eventworxx ist unter https://www.fuenfdrei.de/sites/datenschutz abrufbar.

4.     In jedem Fall des vom Auftraggeber zu vertretenden Zuwiderhandelns gegen seine Verpflichtungen aus den vorstehenden Ziffer XVI. 1., 2. und 3. leistet der Auftraggeber eine Vertragsstrafe an Eventworxx, wobei die Höhe im Einzelfall von Eventworxx bestimmt wird und im Streitfall vom zuständigen Gericht auf deren Angemessenheit überprüft werden kann. Bei einem andauernden Verstoß bildet nach Abmahnung durch Eventworxx jede angefangene Woche des Zuwiderhandelns einen solchen Fall. Die geleistete Vertragsstrafe wird auf etwaige Schadensersatzansprüche von Eventworxx wegen der Verletzung von Pflichten aus Ziffer XVI. angerechnet.

 

 

XVIII. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

 

1.     Als ausschließlicher Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus diesem Vertrag wird – soweit zulässig – der Geschäftssitz von Eventworxx vereinbart.

2.     Soweit nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen, gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts als vereinbart.

3.     Sollte eine Regelung dieser AGB unwirksam oder nicht durchführbar sein oder werden, werden die übrigen Regelungen davon nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, an einer Ergänzung des Gesellschaftsvertrags durch eine Bestimmung mitzuwirken, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahekommt. Gleiches gilt, falls die AGB eine Lücke enthalten sollten.

 

Stand 05.02.2024

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